211.1
ZGB
CH-SO
§ 368decies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Genehmigung des Geschäftsberichts
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zur Revision vom 20. Dezember 2017
§ 368decies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Genehmigung des Geschäftsberichts
1. Die Regierungsrat genehmigt nach vorgängiger Prüfung und Berichterstattung durch die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn den Geschäftsbericht der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn für das Geschäftsjahr 2017.