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211.1 ZGB CH-SO

§ 368decies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Genehmigung des Geschäftsberichts

Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zur Revision vom 20. Dezember 2017
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§ 368decies Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · Genehmigung des Geschäftsberichts

1. Die Regierungsrat genehmigt nach vorgängiger Prüfung und Berichterstattung durch die Finanzkontrolle des Kantons Solothurn den Geschäftsbericht der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn für das Geschäftsjahr 2017.

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