211.1
ZGB
CH-SO
§ 364 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung
Sechster Teil: Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Erste Abteilung: Einführungs- und Übergangsbestimmungen - Zweiter Abschnitt: Zum neuen Gesetz
§ 364 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung
1. Öffentliche Beurkundung und Beglaubigung richten sich vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an nach den neuen Bestimmungen.
2. Vorher vorgenommene Beurkundungen und Beglaubigungen bleiben gültig, wenn sie den zur Zeit der Vornahme geltenden Vorschriften entsprechen.