211.1
ZGB
CH-SO
§ 34bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Namensänderung, Art. 30 ZGB
Erster Teil: Das Personenrecht - Erster Titel: Die natürlichen Personen - Erster Abschnitt: Das Recht der Persönlichkeit
§ 34bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Namensänderung, Art. 30 ZGB
1. Über Namensänderungen entscheidet das Departement.
2. Für Klagen auf Anfechtung einer Namensänderung ist der Amtsgerichtspräsident zuständig.