211.1
ZGB
CH-SO
§ 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Register der Bürgschaftserklärungen a) Inhalt
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
§ 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 4. Register der Bürgschaftserklärungen a) Inhalt
1. Die Urkundsperson trägt den wesentlichen Inhalt der Bürgschaftserklärung selbst oder durch einen Angestellten in ein besonderes Register ein.
2. Dieses Register hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
a) Datum der Beurkundung;
b) Gläubiger;
c) Schuldner;
d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;
e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;
f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.