Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 ZGB CH-SO

§ 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Register der Bürgschaftserklärungen a) Inhalt

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Zehnter Abschnitt: Die Bürgschaft (Zwanzigster Titel des OR)
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (338 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 349 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 4. Register der Bürgschaftserklärungen a) Inhalt

1. Die Urkundsperson trägt den wesentlichen Inhalt der Bürgschaftserklärung selbst oder durch einen Angestellten in ein besonderes Register ein.

2. Dieses Register hat zumindest folgende Angaben zu enthalten

a) Datum der Beurkundung;

b) Gläubiger;

c) Schuldner;

d) sämtliche Bürgen, wobei anzugeben ist, wessen Bürgschaftserklärung beurkundet wurde;

e) Schuld- oder Kreditsumme und Höchsthaftung;

f)* Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners.

← § 348 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 350 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →