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211.1 ZGB CH-SO

§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
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§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR

1. Über die Sicherheitsleistung des Arbeitgebers und die Ansetzung der Frist im Falle der Lohngefährdung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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