211.1
ZGB
CH-SO
§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
§ 333 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · F. Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung Art. 337a OR
1. Über die Sicherheitsleistung des Arbeitgebers und die Ansetzung der Frist im Falle der Lohngefährdung entscheidet der Amtsgerichtspräsident.