211.1
ZGB
CH-SO
§ 330 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Vierter Abschnitt: Der Arbeitsvertrag (Zehnter Titel des OR)
§ 330 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Lehrvertrag, Aufsicht über Ausführung
1. Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über den Lehrvertrag wird durch den Regierungsrat oder das von ihm bezeichnete Departement ausgeübt.