211.1
ZGB
CH-SO
§ 324 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Andere Gegenstände
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 324 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Andere Gegenstände
1. Die öffentliche Versteigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Handelswaren und Vieh ist unter der Aufsicht des Friedensrichters abzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 314-322 sind auf sie nicht anwendbar.