Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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211.1 ZGB CH-SO

§ 324 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Andere Gegenstände

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 324 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Andere Gegenstände

1. Die öffentliche Versteigerung von anderen Gegenständen als Grundstücken, Handelswaren und Vieh ist unter der Aufsicht des Friedensrichters abzuhalten. Die Bestimmungen der §§ 314-322 sind auf sie nicht anwendbar.

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