211.1
ZGB
CH-SO
§ 318 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Hilfsperson
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 318 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 5. Hilfsperson
1. Der Steigerungsbeamte kann, soweit notwendig und im Einvernehmen mit dem Steigerungshalter, Hilfspersonen beiziehen.