211.1
ZGB
CH-SO
§ 317 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Versteigerungsbedingungen
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 317 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 4. Versteigerungsbedingungen
1. Die Versteigerungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.
2. Bei Grundstücken sind ihre Beschreibung sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten anzugeben.