Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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211.1 ZGB CH-SO

§ 317 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Versteigerungsbedingungen

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
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§ 317 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 4. Versteigerungsbedingungen

1. Die Versteigerungsbedingungen sind vor Beginn der Versteigerung zu verlesen.

2. Bei Grundstücken sind ihre Beschreibung sowie die im Grundbuch eingetragenen Rechte und Lasten anzugeben.

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