211.1
ZGB
CH-SO
§ 313 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Veröffentlichung
Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse - Erster Abschnitt: Kauf und Tausch (Sechster Titel des OR)
§ 313 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Veröffentlichung
1. Jeder Kauf-, Tausch- oder Schenkungsvertrag über ein Grundstück ist vom Amtschreiber unter Angabe des Namens des Verkäufers und des Käufers sowie der Bezeichnung des Grundstückes in der nächsten Nummer des Amtsblattes zu veröffentlichen, sofern nicht wichtige öffentliche Interessen eine Veröffentlichung als unerwünscht erscheinen lassen und soweit es sich nicht um Kaufverträge handelt, die lediglich zufolge Anlage oder Veränderung von Strassen, Wegen, Kanälen und dergleichen notwendig werden.