Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 ZGB CH-SO

§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Andere Organe

Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (338 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Andere Organe

1. Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröffentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Organen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.

← § 30 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 32 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →