211.1
ZGB
CH-SO
§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Andere Organe
Einleitung: Allgemeine Bestimmungen - Die gesetzlichen Veröffentlichungen
§ 31 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Andere Organe
1. Die zuständige Behörde entscheidet nach freiem Ermessen, ob die Veröffentlichung ausser im Amtsblatt einmal oder wiederholt in weiteren Organen, insbesondere in Zeitungen, erfolgen soll.