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211.1 ZGB CH-SO

§ 305 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache Art. 92 und 93 OR

Fünfter Teil: Das Obligationenrecht - Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen - Erster Abschnitt: Die Wirkung der Obligationen (Zweiter Titel des OR)
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§ 305 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache Art. 92 und 93 OR

1. Den Ort der Hinterlegung der geschuldeten Sache bei Verzug des Gläubigers und bei anderer Verhinderung der Erfüllung, namentlich bei Ungewissheit darüber, wem die Forderung zusteht, bestimmt der Amtsgerichtspräsident; diesem steht auch die Erteilung der Bewilligung zum Verkauf nach Artikel 93 OR zu.

2. ...

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