211.1
ZGB
CH-SO
§ 286 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer Art. 839 Abs. 3 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
§ 286 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer Art. 839 Abs. 3 ZGB
1. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet, ob der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichend Sicherheit geleistet hat.