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211.1 ZGB CH-SO

§ 286 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer Art. 839 Abs. 3 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
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§ 286 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — III. Sicherung bei Pfandrecht der Handwerker und Unternehmer Art. 839 Abs. 3 ZGB

1. Der Amtsgerichtspräsident entscheidet, ob der Eigentümer für die angemeldete Forderung hinreichend Sicherheit geleistet hat.

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