211.1
ZGB
CH-SO
§ 282 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung und Zerstückelung Art. 792, 833, 846 und 852 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Zweiter Abschnitt: Die Grundpfandverschreibung
§ 282 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung und Zerstückelung Art. 792, 833, 846 und 852 ZGB
1. Die Verteilung der Pfandhaft bei Veräusserung eines Teiles des mit einem Grundpfand belasteten Grundstückes oder eines von mehreren verpfändeten Grundstücken desselben Eigentümers oder bei Zerstückelung des Unterpfandes wird, wenn sich die Beteiligten nicht einigen, durch den Amtschreiber vorgenommen.