211.1
ZGB
CH-SO
§ 279 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Verbot des Strafzinses Art. 795 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Zweite Abteilung: Die beschränkten dinglichen Rechte - Zweiundzwanzigster Titel: Das Grundpfand - Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 279 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Verbot des Strafzinses Art. 795 ZGB
1. Die Vereinbarung, dass der Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen im Rückstand ist, höhere Zinsen entrichten soll, ist nichtig. Vorbehalten bleibt die Forderung von Verzugszinsen.