Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 ZGB CH-SO

§ 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Vermessungszeichen Artikel 702 ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (338 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Vermessungszeichen Artikel 702 ZGB

1. Die Nachführung und Verwaltung der Lage- und Höhenfixpunkte sind Sache des Kantons. Werden sie durch eine Nachführung der amtlichen Vermessung verursacht, sind sie Sache jener Person oder Behörde, welche die Nachführung veranlasst hat.

2. Der Regierungsrat regelt die Nachführung und Verwaltung der Vermessungsfixpunkte in einer Verordnung.

← § 265 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 267 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →