211.1
ZGB
CH-SO
§ 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Vermessungszeichen Artikel 702 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
§ 266 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Vermessungszeichen Artikel 702 ZGB
1. Die Nachführung und Verwaltung der Lage- und Höhenfixpunkte sind Sache des Kantons. Werden sie durch eine Nachführung der amtlichen Vermessung verursacht, sind sie Sache jener Person oder Behörde, welche die Nachführung veranlasst hat.
2. Der Regierungsrat regelt die Nachführung und Verwaltung der Vermessungsfixpunkte in einer Verordnung.