211.1
ZGB
CH-SO
§ 245 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662 ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Neunzehnter Titel: Das Grundeigentum - Erster Abschnitt: Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums
§ 245 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Ausserordentliche Ersitzung Art. 662 ZGB
1. Die amtliche Auskündung einer ausserordentlichen Ersitzung wird vom Amtsgerichtspräsidenten angeordnet.
2. Die Eintragung der ausserordentlichen Ersitzung im Grundbuch erfolgt, sofern keine Einsprache dagegen erhoben worden ist, aufgrund einer Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten.
3. Über Einsprachen entscheidet der Amtsgerichtspräsident. Bei Abweisung ordnet er die Eintragung im Grundbuch an.