211.1
ZGB
CH-SO
§ 237bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Entschädigung
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 237bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Entschädigung
1. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert festzulegen, den das belastete Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung hat.
2. Sie kann von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an verlangt werden. Die Eigentümer sind einzeln oder durch Publikation auf diesen Zeitpunkt hinzuweisen.
3. Im übrigen gelten die §§ 231-233bis sinngemäss.