211.1
ZGB
CH-SO
§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Zahlung
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Zahlung
1. Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädigung aus.
2. Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.