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211.1 ZGB CH-SO

§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 3. Zahlung

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
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§ 233 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 3. Zahlung

1. Der zuständige Grundbuchverwalter richtet die Enteignungsentschädigung aus.

2. Mit der Zahlung gehen die enteigneten Rechte auf den Erwerber über.

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