Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
211.1 ZGB CH-SO

§ 227ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Ausschluss von Miteigentümern Art. 649b ZGB

Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (338 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 227ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Ausschluss von Miteigentümern Art. 649b ZGB

1. Über den Ausschluss von Miteigentümern aus der Gemeinschaft und die damit verbundenen Anordnungen entscheidet das Amtsgericht.

← § 227bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches A. Gerichtliches Verfahren § 228 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →