211.1
ZGB
CH-SO
§ 227ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Ausschluss von Miteigentümern Art. 649b ZGB
Vierter Teil: Das Sachenrecht - Erste Abteilung: Das Eigentum - Achtzehnter Titel: Allgemeine Bestimmungen
§ 227ter Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Ausschluss von Miteigentümern Art. 649b ZGB
1. Über den Ausschluss von Miteigentümern aus der Gemeinschaft und die damit verbundenen Anordnungen entscheidet das Amtsgericht.