§ 226 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Bestandteile Art. 642 ZGB
§ 226 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · A. Bestandteile Art. 642 ZGB
1. Nach bisheriger Übung gelten als Bestandteile eines Grundstückes insbesondere
a) die im Boden stehenden Mauern und Einfriedigungen;
b) alles, was in oder an einem Gebäude erd-, mauer-, niet- oder nagelfest ist, wie die in den Boden oder in das Gebäude eingebauten Öfen und Herde, die zum Gebäude gehörenden Türen, Verschlüsse, Fenster, Vorfenster, Jalousien und Läden, die in die Wand eingelassenen Schränke, Spiegel und Bilder sowie die mit dem Gebäude baulich verbundenen Einrichtungen, wie Triebwerke (Wasserräder, Turbinen, Transmissionen, Dampfmaschinen und dergleichen), Abladeeinrichtungen, Pump- und Rührwerke, Aufzüge, Kessel, Ventilatoren und dergleichen;
c) die einer Liegenschaft dienenden Leitungen für Wasser, Heizungen, Gas, Elektrizität und dergleichen.