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211.1 ZGB CH-SO

§ 221 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Ortsgebrauch Art. 5, 611, 613 und 621[[1]](#articletitle_text_fn_1123572_2_1_c) ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Siebzehnter Titel: Die Teilung der Erbschaft - Zweiter Abschnitt: Die Teilungsart
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§ 221 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — D. Ortsgebrauch Art. 5, 611, 613 und 621[[1]](#articletitle_text_fn_1123572_2_1_c) ZGB

1. Es gilt als Ortsgebrauch, dass aus dem elterlichen Nachlass die Söhne die Waffen, Kleider und Kleinodien des Vaters, die Töchter die Kleider und Kleinodien der Mutter erhalten. Ihr Wert ist anzurechnen, wenn die Anrechnung von einem der Erben verlangt wird.

2. Der überlebende Elternteil hat an diesen Sachen nur so weit ein Nutzniessungsrecht, als der übrige Nachlass zur Befriedigung des Anspruches auf Nutzniessung nicht hinreicht.

3. Diese Vorrechte sind auf die Kinder beschränkt.

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