211.1
ZGB
CH-SO
§ 214 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Konkursamtliche Liquidation Art. 597 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
§ 214 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Konkursamtliche Liquidation Art. 597 ZGB
1. Ist die Erbschaft überschuldet und verlangen die Nachlassgläubiger nicht von sich aus die konkursamtliche Liquidation, so hat sie der Amtschreiber beim Konkursrichter zu beantragen.