211.1
ZGB
CH-SO
§ 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Versteigerung Art. 596 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
§ 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Versteigerung Art. 596 ZGB
1. Bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft erfolgt die Versteigerung der gesamten Habschaft durch den Amtschreiber im Verfahren nach §§ 314-323.