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211.1 ZGB CH-SO

§ 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Versteigerung Art. 596 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Vierter Abschnitt: Die amtliche Liquidation
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§ 213 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Versteigerung Art. 596 ZGB

1. Bei der amtlichen Liquidation einer Erbschaft erfolgt die Versteigerung der gesamten Habschaft durch den Amtschreiber im Verfahren nach §§ 314-323.

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