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211.1 ZGB CH-SO

§ 208 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Fristverlängerung Art. 587 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
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§ 208 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Fristverlängerung Art. 587 ZGB

1. Über Gesuche der Erben um Verlängerung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft entscheidet der Amtschreiber.

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