211.1
ZGB
CH-SO
§ 208 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Fristverlängerung Art. 587 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
§ 208 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · D. Fristverlängerung Art. 587 ZGB
1. Über Gesuche der Erben um Verlängerung der Frist für die Erklärung über den Erwerb der Erbschaft entscheidet der Amtschreiber.