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211.1 ZGB CH-SO

§ 207 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Fortsetzung eines Geschäftes Art. 585 ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
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§ 207 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Fortsetzung eines Geschäftes Art. 585 ZGB

1. Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben entscheidet der Amtschreiber.

2. Über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet der Amtsgerichtspräsident.

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