211.1
ZGB
CH-SO
§ 207 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - C. Fortsetzung eines Geschäftes Art. 585 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Dritter Abschnitt: Das öffentliche Inventar
§ 207 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — C. Fortsetzung eines Geschäftes Art. 585 ZGB
1. Über die Fortsetzung des Geschäftes des Erblassers durch einen Erben entscheidet der Amtschreiber.
2. Über Sicherstellungsbegehren der Miterben entscheidet der Amtsgerichtspräsident.