211.1
ZGB
CH-SO
§ 198 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - E. Auslieferung der Erbschaft Art. 559 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 198 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — E. Auslieferung der Erbschaft Art. 559 ZGB
1. Der Amtschreiber stellt die Bescheinigung aus, dass die eingesetzten Erben unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.
2. Er weist auch gegebenenfalls den Erbschaftsverwalter an, ihnen die Erbschaft auszuhändigen.