211.1
ZGB
CH-SO
§ 197 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Eröffnung Art. 557 und 558 ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 197 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · II. Eröffnung Art. 557 und 558 ZGB
1. Die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen und die Mitteilung an die Beteiligten erfolgen durch den Amtschreiber.
2. Die Mitteilung an Bedachte unbekannten Aufenthaltes erfolgt durch zweimalige summarische Veröffentlichung im Amtsblatt, nach Ermessen des Amtschreibers auch in weiteren Publikationsorganen.