211.1
ZGB
CH-SO
§ 191 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Beistand für Erben
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 191 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Beistand für Erben
1. Auf Antrag des Amtschreibers prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, ob für unbekannt abwesende Erben und für solche, die nicht selber einen Vertreter bezeichnen können, eine Beistandschaft zu errichten ist.
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