211.1
ZGB
CH-SO
§ 190 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 4. Ausbleiben der Erben
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 190 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 4. Ausbleiben der Erben
1. Die Erben können an der Inventarsverhandlung selbst erscheinen oder sich vertreten lassen. Den nicht anwesenden und nicht vertretenen Erben hat der Amtschreiber den Abschluss des Inventars schriftlich zur Kenntnis zu bringen.