211.1
ZGB
CH-SO
§ 186 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Einladung der Erben
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 186 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Einladung der Erben
1. Der Amtschreiber lädt die Erben und einen allfälligen Willensvollstrecker innert nützlicher Frist zur Inventarsverhandlung ein.
2. Er kann, wenn er es als notwendig erachtet, auch den Gemeindepräsidenten zur Verhandlung einladen.