211.1
ZGB
CH-SO
§ 183 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 8. Vermögenslosigkeitsbescheinigung
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 183 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 8. Vermögenslosigkeitsbescheinigung
1. Hinterlässt der Erblasser kein Vermögen und verlangen auch Gläubiger, Bürgen oder Erben die Aufnahme eines Inventars nicht, so hat der Gemeindepräsident die Vermögenslosigkeit zu bescheinigen.
2. Die Bescheinigung ist von den anwesenden Erben sowie gegebenenfalls von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu unterzeichnen und der Amtschreiberei einzureichen.
3. Die Vermögenslosigkeitsbescheinigung begründet keine Ausschlagungsvermutung.