211.1
ZGB
CH-SO
§ 180 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - bb) Auswärts befindliche Gegenstände
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 180 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — bb) Auswärts befindliche Gegenstände
1. Gegenstände, die sich in erheblicher Entfernung vom letzten Wohnsitz des Erblassers befinden, werden durch Vermittlung des Amtschreibers von der am Orte der gelegenen Sache zuständigen Person oder Behörde geschätzt.