211.1
ZGB
CH-SO
§ 178 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Gegenstand der Inventaraufnahme
Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
§ 178 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — b) Gegenstand der Inventaraufnahme
1. Der Gemeindepräsident verzeichnet die zum Nachlass gehörenden Gegenstände, soweit nicht glaubhaft dargetan wird, dass sie einem Dritten zu Eigentum gehören.
2. ...
3. Hatte der Erblasser an einem Gemeinschaftsvermögen teil, so ist es in vollem Umfange mit zu verzeichnen.
4. Gleichzeitig mit dem Inventar erstellt der Gemeindepräsident ein vorläufiges Erbenverzeichnis.