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211.1 ZGB CH-SO

§ 177 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 5. Inventaraufnahme a) Frist Einladung der Erben

Dritter Teil: Das Erbrecht - Zweite Abteilung: Der Erbgang - Sechzehnter Titel: Die Wirkungen des Erbganges - Erster Abschnitt: Die Sicherungsmassregeln
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§ 177 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches · 5. Inventaraufnahme a) Frist Einladung der Erben

1. Das Inventar ist innert 30 Tagen nach dem Tode des Erblassers aufzunehmen.

2. Die Erben sind, soweit möglich, rechtzeitig zur Inventaraufnahme einzuladen. Das Erscheinen ist ihnen freigestellt.

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