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211.1 ZGB CH-SO

§ 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Öffentliche letztwillige Verfügung Art. 499ff. ZGB

Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
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§ 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Öffentliche letztwillige Verfügung Art. 499ff. ZGB

1. Die öffentliche letztwillige Verfügung wird durch den Amtschreiber oder Notar beurkundet. Dem Erblasser ist eine Abschrift der Urkunde zu übergeben.

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