211.1
ZGB
CH-SO
§ 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Öffentliche letztwillige Verfügung Art. 499ff. ZGB
Dritter Teil: Das Erbrecht - Erste Abteilung: Die Erben - Vierzehnter Titel: Die Verfügungen von Todes wegen - Vierter Abschnitt: Die Verfügungsformen
§ 165 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Öffentliche letztwillige Verfügung Art. 499ff. ZGB
1. Die öffentliche letztwillige Verfügung wird durch den Amtschreiber oder Notar beurkundet. Dem Erblasser ist eine Abschrift der Urkunde zu übergeben.