211.1
ZGB
CH-SO
§ 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Verfahrensregeln Art. 450f und 450g ZGB I. Grundsatz
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 145 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — D. Verfahrensregeln Art. 450f und 450g ZGB I. Grundsatz
1. Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.
2. Mit Ausnahme der besonderen Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung gelten diese Verfahrensregeln auch in Angelegenheiten, in denen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Kompetenz kraft kantonalen Rechts ausübt.