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211.1 ZGB CH-SO

§ 143 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Abklärungen durch den Sozialdienst einer Sozialregion Art. 392, 446 und 448 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren
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§ 143 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Abklärungen durch den Sozialdienst einer Sozialregion Art. 392, 446 und 448 ZGB

1. In der Regel klärt der Sozialdienst einer Sozialregion einen Sachverhalt ab und überweist danach Akten, Bericht sowie Antrag an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Der Sozialdienst erledigt zudem die Aufgaben nach Artikel 392 Ziffer 2 und 3 ZGB.

2. Der Sozialdienst kann in begründeten Fällen eine andere geeignete Stelle beauftragen, den Sachverhalt abzuklären. In diesem Fall trägt er die Kosten selbst.

3. Bei Bedarf kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zusätzliche Abklärungen vom Sozialdienst einer Sozialregion verlangen.

4. Bleibt der Sozialdienst säumig, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Abklärungen durch Dritte vornehmen lassen.

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