211.1
ZGB
CH-SO
§ 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Meldepflichten Art. 443 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren
§ 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Meldepflichten Art. 443 ZGB
1. Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht.
2. ...