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211.1 ZGB CH-SO

§ 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Meldepflichten Art. 443 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - Zweiter Abschnitt: Verfahren
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§ 142 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Meldepflichten Art. 443 ZGB

1. Wer eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt und im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit von einer hilfsbedürftigen Person erfährt, ist verpflichtet, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meldung zu erstatten, sofern das übergeordnete Recht keine abweichenden Vorschriften vorsieht.

2. ...

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