211.1
ZGB
CH-SO
§ 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 141 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — D. Zuständigkeit und Meldungen bei Sterilisationen
1. Für die Aufgaben gemäss Artikel 6 bis 8 Sterilisationsgesetz ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
2. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 Sterilisationsgesetz erfolgen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 Sterilisationsgesetz durchgeführt worden ist.
3. Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 Sterilisationsgesetz erfolgen an das Departement.