§ 139 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Übrige Mitglieder
§ 139 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — b) Übrige Mitglieder
1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fallen
a)* Verfügungen zur Edition von Urkunden;
b)* Gewährung von Akteneinsicht und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts;
c)* Delegation der Anhörung an eine geeignete Person gemäss § 148;
d)* Antrag an das Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 134 ZGB;
e)* Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Artikel 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
f)* Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption nach Artikel 265a ZGB;
g)* Entgegennahme des Kindesvermögensinventars gemäss Artikel 318 ZGB;
h)* Aufnahme eines Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 2 ZGB sowie die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 3 ZGB;
i)* Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 451 ZGB sowie Mitteilungen gemäss Artikel 452 ZGB;
j)* Antrag auf Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB;
k)* Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars gemäss Artikel 553 ZGB;
l)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt.
2. ...