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211.1 ZGB CH-SO

§ 139 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - b) Übrige Mitglieder

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
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§ 139 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — b) Übrige Mitglieder

1. In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fallen

a)* Verfügungen zur Edition von Urkunden;

b)* Gewährung von Akteneinsicht und die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts;

c)* Delegation der Anhörung an eine geeignete Person gemäss § 148;

d)* Antrag an das Gericht um Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 134 ZGB;

e)* Antrag zur Anordnung einer Kindesvertretung gemäss Artikel 299 der Schweizerischen Zivilprozessordnung;

f)* Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adoption nach Artikel 265a ZGB;

g)* Entgegennahme des Kindesvermögensinventars gemäss Artikel 318 ZGB;

h)* Aufnahme eines Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 2 ZGB sowie die Anordnung der Aufnahme eines öffentlichen Inventars gemäss Artikel 405 Absatz 3 ZGB;

i)* Erteilung von Auskünften gemäss Artikel 451 ZGB sowie Mitteilungen gemäss Artikel 452 ZGB;

j)* Antrag auf Verschollenerklärung gemäss Artikel 550 ZGB;

k)* Antrag um Anordnung eines Erbschaftsinventars gemäss Artikel 553 ZGB;

l)* Berichtsprüfung und Vollstreckungsverfügungen, soweit die angeordnete Massnahme in der Einzelzuständigkeit liegt.

2. ...

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