211.1
ZGB
CH-SO
§ 137 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - 2. Zirkulationsbeschlüsse
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - ... - ...
§ 137 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — 2. Zirkulationsbeschlüsse
1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.
2. Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlich begründeter Antrag, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zugestimmt haben.
3. Stimmen nicht alle Mitglieder zu, wird das Geschäft in mündlicher Verhandlung entschieden.