§ 134bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - III. Präsidium
§ 134bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — III. Präsidium
1. Der Präsident
a) leitet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde administrativ und übt gegenüber den übrigen Behördenmitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus;
b) plant die Sitzungen und sorgt für einen ordnungsgemässen Geschäftsgang;
c) teilt die Geschäfte zu;
d) vertritt die Behörde nach aussen;
e) besorgt alle weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht einem andern Organ übertragen sind.
2. Der Präsident kann gesamtbetriebliche Aufgaben generell oder von Fall zu Fall einem Stellvertreter übertragen.
3. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden treffen sich zu regelmässigen Sitzungen, um die Aufgabenerfüllung und die Rechtsprechung zu koordinieren.
4. Die Präsidenten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ordnen ihre Geschäfte gemeinsam in einem Reglement.