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211.1 ZGB CH-SO

§ 131 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - B. Kostentragung und Verhältnis zu den Sozialregionen

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zwölfter Titel: Organisation - ...
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§ 131 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — B. Kostentragung und Verhältnis zu den Sozialregionen

1. Die Kosten für den Betrieb der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde trägt der Kanton. Zudem trägt er die Kosten für Abklärungen, die er direkt durch Dritte ausführen lässt.

2. Sämtliche Kosten für die von den Sozialregionen getätigten Abklärungen und für den Vollzug der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes einschliesslich der Entschädigungen für Mandatspersonen tragen die Einwohnergemeinden.

3. Soweit die Kosten für Abklärungen und den Vollzug der Massnahmen nicht durch die von der Massnahme betroffene Person oder durch Dritte zu übernehmen sind, gelten sie als Sozialhilfeleistungen nach § 151 des Sozialgesetzes.

4. Es gelten die Bestimmungen des Lastenausgleichs gemäss § 55 des Sozialgesetzes.

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