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211.1 ZGB CH-SO

§ 115 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - A. Zuständigkeiten für die Führung von Massnahmen Art. 314, 327a, 389, 392 und 400 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Elfter Titel: Die behördlichen Massnahmen - Zweiter Abschnitt: Die Beistandschaften
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§ 115 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — A. Zuständigkeiten für die Führung von Massnahmen Art. 314, 327a, 389, 392 und 400 ZGB

1. Die Sozialregionen führen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Massnahmen; die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden betrauen damit in der Regel den Sozialdienst am Wohnort der betroffenen Person.

2. Die Sozialregionen sorgen für eine ausreichende Anzahl geeigneter Mandatspersonen. Im Unterlassungsfall ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die nötigen Fachleute auf Kosten der säumigen Sozialregion.

3. Der Sozialdienst schlägt der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf deren Ersuchen hin geeignete Personen vor. Nach Rücksprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann der Sozialdienst auch private Mandatsträger vorschlagen.

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