211.1
ZGB
CH-SO
§ 114bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Entschädigung für die beauftragte Person Art. 366 ZGB
Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge
§ 114bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Entschädigung für die beauftragte Person Art. 366 ZGB
1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person sinngemäss nach den Bestimmungen fest, die für Mandatsträger gelten.