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211.1 ZGB CH-SO

§ 114bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - II. Entschädigung für die beauftragte Person Art. 366 ZGB

Zweiter Teil: Das Familienrecht - Dritte Abteilung: Der Erwachsenenschutz - Zehnter Titel: Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen - Erster Abschnitt: Die eigene Vorsorge
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§ 114bis Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches — II. Entschädigung für die beauftragte Person Art. 366 ZGB

1. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute Person sinngemäss nach den Bestimmungen fest, die für Mandatsträger gelten.

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