Legislator · Kanton Solothurn — Gesetzessammlung
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131.45 CH-SO

Verzicht auf Leumundszeugnisse

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Statutory Text (2 Provisions)

1. Die Gemeinden stellen keine Leumundszeugnisse aus.

2. Anstelle eines Leumundszeugnisses wird unter Hinweis auf diesen Paragraphen die Wohnsitz- oder Aufenthaltsdauer nach der Mustervorlage im Anhang bescheinigt.

1. Die Verordnung tritt nach Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1988 in Kraft.

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