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128.111 CH-SO

§ 2 Verordnung über die juristische Grundausbildung - Rechtsgebiete

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§ 2 Verordnung über die juristische Grundausbildung — Rechtsgebiete

1. Die juristische Grundausbildung umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete, namentlich Personen- und Familienrecht, Ehegüter- und Erbrecht, Sachenrecht, Obligationenrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Strafrecht, Strafprozessrecht, Zivilprozessrecht sowie Staats- und Verwaltungsrecht.

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