126.581
PKG
CH-SO
§ 9 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Finanzierung der AHV-Ersatzrenten
Finanzierung
§ 9 PKG — Finanzierung der AHV-Ersatzrenten
1. Die Arbeitgeber gemäss § 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 beteiligen sich an der Finanzierung der AHV-Ersatzrenten, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr längstens bis zum ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden.
2. Die Beteiligung beträgt bei Bezug einer vollen AHV-Ersatzrente für jedes volle Beitragsjahr 4.5 Prozent, höchstens jedoch 45 Prozent der maximalen AHV-Altersrente.
3. Bei Bezug einer teilweisen AHV-Ersatzrente reduziert sich die Beteiligung entsprechend.
4. Die Kosten sind bei Anspruchsbeginn der Pensionskasse zu überweisen.