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126.581 PKG CH-SO

§ 8 Gesetz über die Pensionskasse Kanton Solothurn (PKG) - Beiträge der Arbeitgeber

Finanzierung
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§ 8 PKG — Beiträge der Arbeitgeber

1. Zur Finanzierung der Altersgutschriften leisten die Arbeitgeber die folgenden Beiträge

a)* für die versicherten Personen ab Alter 25 bis und mit Alter 34: 6 Prozent des versicherten Lohnes;

b)* für die versicherten Personen ab Alter 35 bis und mit Alter 44: 9 Prozent des versicherten Lohnes;

c)* für die versicherten Personen ab Alter 45 bis und mit Alter 54: 12 Prozent des versicherten Lohnes;

d)* für die versicherten Personen ab Alter 55 bis zur Erreichung des ordentlichen Rentenalters: 17 Prozent des versicherten Lohnes.

1bis Das Alter in der Auflistung in Absatz 1 entspricht der Differenz Kalenderjahr minus Geburtsjahr der versicherten Person. Der Beitrag wird bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der versicherten Person geleistet. Im Falle einer Weiterführung der Versicherung nach § 6 Absatz 2 leisten die Arbeitgeber zur Finanzierung der Altersgutschriften weiterhin einen Beitrag von 17 Prozent des versicherten Lohnes.

1ter Zur Finanzierung der Risikoleistungen bei Invalidität und Tod von aktiven Versicherten leisten die Arbeitgeber einen Beitrag von 1.00 Prozent. Dieser Beitrag wird längstens bis zur Vollendung des ordentlichen Rentenalters der Männer nach Bundesrecht geleistet.

2. Der Regierungsrat kann namentlich in folgenden Fällen zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in der Höhe von maximal 2 Prozent der versicherten Löhne beschliessen

a)* ...

b) aufgrund einer wesentlichen Erhöhung der Zahl der Invaliditätsfälle;

c) infolge Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise um mehr als 3 Prozent pro Kalenderjahr während mindestens zwei Kalenderjahren in Folge.

2bis Im Rahmen der Ergänzungsversicherung leisten die Arbeitgeber für die gemäss § 6bis darin aufgenommenen Personen folgende Beiträge des versicherten Lohnes der Ergänzungsversicherung

a) ab Alter 25 bis zum Monatsende nach Vollendung des 70. Altersjahres einen Beitrag von 2.5 Prozent zur Finanzierung der Altersgutschriften.

b) längstens bis Vollendung des 65. Altersjahres einen Beitrag von 0.25 Prozent zur Finanzierung der Risikoleistungen.

3. Der Regierungsrat regelt für die Dauer des unbezahlten Urlaubes die Beitragszahlungen für die Altersleistungen, die Risikoversicherung, die Anpassung der Renten und die Teuerungsentwicklung.

4. Der Arbeitgeber schuldet der Pensionskasse die gesamten Beiträge, diese sind auf Monatsbasis zu berechnen. Er zieht den Anteil des oder der Arbeitnehmenden bei der Lohnzahlung ab.

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